Der Firma Keicher-IT GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Christian Keicher,
Erlenbacher Weg 8, 74235 Erlenbach, Telefon, 07132/369986-0, Mail c.keicher@Keicher-it.de nachstehend als Auftragnehmer (AN) bezeichnet.
Inhalt:
§1 Geltungsbereich
§2 Widerrufsrecht
§3 Vertragsschluss, Auftragserteilung
§4 Abschlagszahlungen
§5 Urheberrechte, Softwarenutzung
§6 Kostenvoranschlag, Vorplanung
§7 Lieferzeit, Lieferverzögerung
§8 Eigentumsvorbehalt
§9 Vergütung
§10 Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
§11 Mängel
§12 Haftungsbeschränkungen
§13 Rücktritt
§ 14 Datenspeicherung
$15 Schlussbestimmung
§1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen dem AN, und seinen Kunden (Verbraucher, Unternehmer (BGB§14) und Vereine (BGB §21 und §22)).
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB
- Der Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
- Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. §21 BGB
- Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. §22 BGB
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
§2 Widerrufsrecht
- Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
§3 Vertragsschluss, Auftragserteilung
- Aufträge des Auftraggebers stellen ein bindendes Angebot dar, das der AN innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung / Leistungserbringung und / oder Rechnungsstellung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den AN sind freibleibend.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom Auftraggeber Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben zusammen mit dem Auftrag zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich behandelt.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber an den AN gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§4 Abschlagszahlungen
- Der AN behält sich vor Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Diese Abschlagszahlungen sind möglich, wenn:
- Der Auftrag mehr als 30 Tage andauert
- Die Gefahr der Insolvenz des Kunden droht
- Ein gesonderter Teil des Auftrages erfüllt ist (z.B. Bereich Brandmeldeanlage ist abgenommen, Bereiche IT, TK und Einbruchmeldeanlage sind noch nicht abgenommen)
2. Abschlagszahlungen werden wie folgt abgerechnet:
- Alles Material, dass beim Kunden:
- Installiert ist (auch wenn es noch nicht im vollen Umfang funktioniert)
- Lagert
- Geleistete Stunden, die in Rapporten festgehalten sind.
- Anfahrtskosten, die in Rapporten festgehalten sind.
- Fernwartungen, nachvollziehbar nach Rapporten und Bildschirmaufnahmen
- Software-Updates nach Preisliste.
3. Garantie und Gewährleistung beginnt nach Zahlungseingang der Abschlagsrechnung
4. Die Abschlagszahlung ist 14 Tagen ohne Abzug von Skonto nach Rechnungstellung zu bezahlen.
5. 1. Mahnung wird bei nicht bezahlen der Abschlagszahlung 21 Geschäftstage nach Rechnungsstellung erstellt.
§5 Urheberrechte, Softwarenutzung
- An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an Vertragspartner weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als vertraulich; bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Des Weiteren behalten wir uns mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung Urheber- und Nutzungsrechte an unserer Leistung vor, soweit es über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgeht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, unsere Entwicklungen zu gewerblichen Zwecken selbst oder durch einen Dritten zu verwerten.
- Für Software, die von dem AN entwickelt wurden, gilt beim Verkauf der Software lediglich ein Nutzungsrecht für den Auftraggeber und kein Urheberrecht. Das Nutzungsrecht ist auf die im Vertrag festgeschriebene Dauer befristet. Eine Vervielfältigung oder Mehrfachnutzung der Software ist untersagt.
§6 Kostenvoranschlag, Vorplanung
- Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Materialien und die Arbeitszeit zur Erbringung der geforderten Leistung als Einzel- und Gesamtpreis aufzuführen.
- An den Kostenvoranschlag ist der AN 2 Wochen gebunden.
- Bei Anforderung von detaillierteren Angaben zum Projekt wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen sind diese vergütungspflichtig. Die Vergütung ist nach Zeitaufwand zu bestimmen.
- Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, gelten die von dem AN geltende Preisliste für Material und Arbeitszeit, oder es kann ein weiterer Kostenvoranschlag angefordert werden.
- Kostenvoranschläge werden bei Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung (siehe §2) kostenpflichtig. Der Preis steht im Kostenvoranschlag selbst.
§7 Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Genannte Ausführungen- bzw. Fertigstellungsfristen sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere nicht vor der Beibringung des vom Auftraggeber zu stellendem Material. Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen sind mit der Bereitstellung der Ware zum Versand gewahrt.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der AN wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Der AN ist berechtigt, die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den AN wird die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstattet. Der Rücktritt des Auftraggebers bestimmt sich nach §13 dieser Bedingungen.
- Teillieferungen und dementsprechende Teilabrechnungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Pandemie, Aufruhr oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Ausführung, bzw. Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie insbesondere Streik oder Aussperrung, hat der AN bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Ein Verzug mit den Haftungsfolgen des §13 dieser Bedingungen tritt hierdurch nicht ein. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von dem AN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sie berechtigen den AN, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Liefermenge kann fertigungsbedingt gegenüber der bestellten Menge um 10 % nach unten oder oben abweichen. Eine Neulieferung für die Mindermenge oder eine Preisänderung für die Mehrlieferung ist ausgeschlossen. Für die Abrechnung sind die in den Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Liefermengen maßgebend.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von dem AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
- Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den AN; wenn der Wert des AN gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem AN gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der AN Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der AN nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich der AN und der AG darüber einig, dass der AG dem AN Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des AN gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem AN nicht gehörender Ware. Soweit der AN nach diesem § 11 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber die Ware für den AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den AN ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von AN in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der AN abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von AN in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
- Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesem § 11 (Eigentumsvorbehalt) an AN abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an AN weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist AN berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann AN nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber AN die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den AN unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird AN auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der AN zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AN auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von AN, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§9 Vergütung
- Der angebotene Preis ist bindend. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und sind bei Verträgen mit Verbrauchern Endpreise einschließlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen mit Unternehmern verstehen sich unsere Preise stets zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne Fracht- und Versandkosten. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ggf. sind Skontoabzüge bei Gewährleistung und Schadensersatz zu berücksichtigen.
- Wir sind berechtigt, angemessene Vorschuss-/Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere für Materialkosten. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt zu zahlen.
- Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der
- Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§10 Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Lieferungen erfolgen ab Werk und auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den AN übernommen wird. Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
- Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Auftraggebers.
- Versandfertige Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist AN berechtigt, die Ware nach ihrer Wahl und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder einzulagern sowie die Ware zu berechnen. Führt der Annahmeverzug des Auftraggebers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann AN pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.v. 1% des Bruttokaufpreises höchstens jedoch insgesamt 10% des Bruttokaufpreises berechnen. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§11 Mängel
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt zu den berechtigten Mängeln. Als zugesicherte Eigenschaft gelten aber nur ausdrücklich von dem AN schriftlich bestätigte Spezifikationen. Von dem AN gelieferte Muster, nach denen die Bestellung erfolgt, stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Handelsübliche Toleranzen sind zulässig. Gleiches gilt für Lieferungen nach Katalog, Prospekt oder nach unseren Angaben.
- Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung
- steht in jedem Fall AN zu. Das Verlangen des Auftraggebers auf
- Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. AN ist für die Nacherfüllung eine Frist von 4 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Ziffer 8 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von AN hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge AN die Aufwendungen zur Prüfung zu ersetzen.
§12 Haftungsbeschränkungen
- Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von dem AN oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AN ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet AN nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 8.b. dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 8.c. dieser Bedingungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der AN haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von AN oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AN ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung von AN wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer AN etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz-anspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S.1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der AN haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von AN oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AN ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von AN wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer AN etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Geht Material des Auftraggebers bei AN unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber nach § 644 BGB das Risiko. Stellt der Auftraggeber AN Material zur Verfügung, dessen Mängel und Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich macht, so hat AN bei fachmännischer Bearbeitung nach § 645 BGB Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der geleisteten Arbeit.
§13 Rücktritt
- Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (Im Falle von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts.) Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von dem AN zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
§ 14 Datenspeicherung
- Der AN speichert die für die vertragsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.
- Der AN sichert zu, die Daten nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.
- Der AN verarbeitet die gesammelten Daten gemäß der DSGVO
$15 Schlussbestimmung
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.